Lichtbildschutz in der Schweiz

Urheberrecht in der Schweiz ist ein Thema


Das Recht am Bild lässt sich nicht in einem Satz formulieren. Oft können verschiedene natürliche oder juristische Personen Rechte geltend machen. Nicht immer jedoch ist es der Fotograf, der von diesen Rechten profitieren kann. In der Schweiz ist das Urheberrecht so ausgelegt, dass Bilder nur schützenswert sind wenn sie «individuell gestaltet» und dadurch sogenannte «Werke» sind. Gerade das schafft vielseitige Probleme.

Wenn ein professioneller Fotograf Bilder publiziert oder zur Publikation weiterleitet, dann sind die nicht automatisch geschützt. Sie sind nur dann geschützt, wenn diesen Bildern etwas «einmaliges» auszeichnet. Dadurch entstehen absurde Situationen, wie etwa, dass Fotografen zwar gearbeitet haben, aber nicht unbedingt für ihre Arbeit bezahlt werden müssen. Das ist gerade für Stockfotografie und für freischaffende Fotografen von Bedeutung, sowie für jede Veröffentlichung von Bildern im Internet. Ist ein Bild einmal «in freier Wildbahn», kann es mitunter schwer sein, dafür eine entsprechende Entlöhnung zu erhalten.

Die Problematik hat sich mit Einzug des Internets und der digitalen Verwaltung von Bildern noch verschärft. Die Gesetzgebung hinkt hinterher. Das gilt im Hinblick auf die Schweiz und der Schweizer Gesetzgebung ebenso wie für die Situation im europäischen Raum. Firmen wie Google, FaceBook, Twitter und andere verbreiten Bilder rasendschnell und nutzen diese Werte ohne den Urhebern je dafür zu entschädigen. Über diese Situation nachzudenken und entsprechende Lösung zu erarbeiten ist eine politische Aufgabe.

Die Situation in der Schweiz ist in Europa ein Sonderfall. Überall sonst ist der Schutz von Fotografien besser geregelt. Deshalb sollte es dringend auch in der Schweiz angepasst werden. Mehr dazu findet sich auf der Website fotografie-urheberrecht.com.

Lichtbildschutz

Weitere Informationen erscheinen auch hin und wieder direkt auf der Website der SAB, wie beispielsweise hier:

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